LUMAX Neon-Produktions-GmbH, Bochum, Am Heerbusch 71, 44894 Bochum. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Impulse Handels- und Beratungsgesellschaft mbH ( jetzt: LUMAX Neon-Produktions-GmbH)am 03.09.2010 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.Die Gesellschaft ist erloschen.
LUMAX Neon-Produktions-GmbH, Bochum, Am Heerbusch 71, 44894 Bochum. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.07.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 26.07.2010 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 26.07.2010 mit der Impulse Handels- und Beratungsgesellschaft mbH mit Sitz in Bochum (AG Bochum, HRB 3356) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
LUMAX Neon-Produktions-GmbH, Bochum, Am Heerbusch 71, 44894 Bochum.Die Gesellschafterversammlung hat am 18.12.2009 beschlossen, das Stammkapital (DEM 50,000) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 25.564,59 um EUR 10,41 auf EUR 25.575,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 4 (1) und (2) zu ändern. Weiter wurden §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 16 Abs. 3 und 4 geändert. Geschäftsanschrift: Am Heerbusch 71, 44894 Bochum. 25.575,00 EUR.
GFS Gesellschaft für Sonderfahrzeugbau mit beschränkter Haftung, Bochum (Am Heerbusch 71, 44894 Bochum). Die Gesellschafterversammlung vom 23.08.2007 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Weiter wurde § 2 (Gegenstand) neugefasst. Neue Firma: LUMAX Neon-Produktions-GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: die Produktion von und der Handel mit Leuchtobjekten, sowie die Durchführung von und der Handel mit Dienstleistungsangeboten. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Förderung der Aufgaben und der Ziele der Selbstverwaltungswirtschaft. Der Aufbau und die Festigung von Beschäftigungsinitiativen, die Zugang zum Markt suchen, ist ein besonderer Schwerpunkt des gesellschaftlichen Handelns. Im Rahmen dieser Parameter hat die Gesellschaft der Zusammenarbeit mit Betrieben der Selbstverwaltungswirtschaft Vorrang einzuräumen. Die Gesellschaft kann sämtliche Geschäfte betreiben, die zur Erreichung dieses Zweckes geeignet erscheinen. Sie kann sich insbesondere auch an ähnlichen Unternehmen beteiligen oder socleh erwerben. Bestellt als Geschäftsführer: Wiemeier-Tappenhölter, Heinz-Wilhelm, Witten, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Lübbert, Peter, Diplom-Pädagoge, Dortmund, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.08.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.08.2007 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 23.08.2007 mit der LUMAX Neon-Produktions-GmbH mit Sitz in Bochum (AG Bochum; HRB 5314) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekanntgemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.