LVB Real Estate Limited, Bad Honnef, Bondorfer Straße 34, 53604 Bad Honnef. Lfd. Nr. 6 Sp. 6 b) von Amts wegen berichtigt: Die Gesellschaft ist gemäß § 395 Absatz 1 FamFG wegen unzulässiger Eintragung von Amts wegen gelöscht.
LVB Real Estate Limited, Bad Honnef, Bondorfer Straße 34, 53604 Bad Honnef. Die Gesellschaft ist gemäß § 395 Absatz 1 FamFG wegen unzulässiger Eintragung von Amts wegen gelöscht.
LVB Real Estate Limited, Bad Honnef, Bondorfer Straße 34, 53604 Bad Honnef. Das Registergericht hat festgestellt, dass die Gesellschaft seit dem 28.02.2012 im Register des Companies House, Cardiff, gelöscht ist. Damit handelt es sich bei der Eintragung der Zweigniederlassung im hiesigen Handelsregister um eine unzulässige Eintragung, die nach § 395 FamFG von Amts wegen zu löschen ist. Einwände gegen die Löschung sind durch Widerspruch binnen einer Frist von 3 Monaten geltend zu machen, andernfalls die Löschung erfolgen wird. Einzulegen ist der Widerspruch bei dem Amtsgericht Siegburg, Neue Poststraße 16, 53721 Siegburg, und zwar entweder schriftlich in deutscher Sprache oder mündlich zur Niederschrift der Geschäftsstelle. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Der Widerspruch ist binnen der in der Verfügung bestimmten Frist einzulegen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei dem Amtsgericht Siegburg eingeht, auch wenn der Widerspruch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Verfügung. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Sofern die Löschung noch nicht erfolgt ist, kann der Widerspruch auch noch nach Ablauf der Frist eingelegt werden. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Der Widerspruch ist zu unterzeichnen. Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht vorgeschrieben.
LVB Real Estate Limited, Bad Honnef, Bondorfer Straße 34, 53604 Bad Honnef. Nicht mehr Director: Balda, Holger, Berlin, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Director: Gelsdorf, Mark Andres, Thalwil/Schweiz, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt.
LVB Real Estate Limited, Bad Honnef, Bondorfer Straße 34, 53604 Bad Honnef. Das Registergericht hat festgestellt, dass Herr Holger Balda seit dem 24.02.2011 als director der Hauptniederlassung mit Sitz in Birmingham/Großbritannien (Companies House of Cardiff, No. 63409238) gelöscht ist. Damit handelt es sich bei der Eintragung des directors Balda im hiesigen Handelsregister um eine unzulässige Eintragung, die nach § 395 FamFG von Amts wegen zu löschen ist. Einwände gegen die Löschung sind durch Widerspruch binnen einer Frist von 3 Monaten geltend zu machen, andernfalls die Löschung erfolgen wird. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch die Verfügung beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Siegburg, Neue Poststraße 16, 53721 Siegburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung bei dem Amtsgericht Siegburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Verfügung. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Verfügung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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