Lackiererei Lehn GmbH, St. Leon-Rot, An der Autobahn 7, 68789 St. Leon-Rot. Die Gesellschafterversammlung vom 10.03.2011 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 2 (Gegenstand), 3 (Stammkapital, Stammeinlage), 6 (Geschäftsführung), 7 (Gesellschafterbeschlüsse) und 10 (Bekanntmachungen) beschlossen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.03.2011 ist das Stammkapital auf Euro umgestellt. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag um 435,41 EUR auf 26.000,00 EUR erhöht. Stammkapital nun: 26.000,00 EUR. Bestellt als Geschäftsführer: Lehn, Pierre Morris, Waghäusel, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt.
Autolackiererei Lackus & Lehn GmbH, St. Leon-Rot, An der Autobahn 7, 68789 St. Leon-Rot.Die Gesellschafterversammlung vom 06.07.2010 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 (Firma) und 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Firma geändert; nun: Lackiererei Lehn GmbH. Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen ergänzt als Geschäftsanschrift: An der Autobahn 7, 68789 St. Leon-Rot. Gegenstand geändert; nun: Die Durchführung von Lackierarbeiten aller Art, insbesondere Lackierarbeiten an Fahrzeugen. Nicht mehr Geschäftsführer: Lackus, Volker, Autolackierer, Karlsdorf. Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 06.07.2010 und des Versammlungsbeschlusses vom 06.07.2010 den von ihr betriebenen Teilbetrieb in Wiesloch aus ihrem Vermögen zum Zwecke der Neugründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Autolackiererei Lackus GmbH", Wiesloch (Amtsgericht Mannheim HRB 709875) auf diese übertragen (Abspaltung zur Neugründung). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.