Landesbank Berlin - Girozentrale -, Berlin(Alexanderplatz 2, 10178 Berlin). Rechtsverhaeltnis: Die Firma ist hier gelöscht..
Landesbank Berlin - Girozentrale -, Berlin(Alexanderplatz 2, 10178 Berlin). Rechtsverhaeltnis: Der mit der Bankgesellschaft Berlin Aktiengesellschaft (AG Charlottenburg, HRB 527 B) bestehende Vertrag über eine stille Beteiligung und Begründung einer einheitlichen Leitung vom 21.12.1993 nebst Nachtragsvereinbarungen vom 23.06.1994 und 21.12.2001 ist durch Aufhebungsvereinbarung vom 25.11.2005 (Leitungsvertrag) und Einbringung in die Landesbank Bank Berlin AG vom 25.11.2005 (Stille Beteiligung) mit Wirkung zum 31.12.2005, 24.00 Uhr/01.01.2006, 0.00 Uhr aufgehoben.; Gemäß dem Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin -Girozentrale- in eine Aktiengesellschaft vom 28.06.2005 ist die Gesellschaft in die Landesbank Berlin AG (AG Charlottenburg, HRB 99726 B) mit Wirkung zum 01.01.2006 formwechselnd umgewandelt. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Der andere Vertragsteil hat den Gläubigern dieses Rechtsträgers, dessen Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung dieses Vertrages in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuches als bekannt gemacht gilt, Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden. Dieses Recht steht den Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus der Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..