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Landeskontrollverband Westfalen-Lippe e.V., Münster (VR 1496)

Firmendaten

Anschrift
Nevinghoff 40
48147 Münster
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: im Vollprofil enthalten
Webseite: www.edvring.de
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 2 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: VR 1496
Amtsgericht: Münster
Rechtsform: eV
Keywords
Wartung Umsetzung Technik Service Security Profi Produkte Planung Pflege Notdienst Impressum IT Eingabegeräte EDV Computer
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Landeskontrollverband Westfalen-Lippe e.V. aus Münster ist im Handelsregister Münster unter der Nummer VR 1496 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Landeskontrollverband Westfalen-Lippe e.V. ihren Standort nicht geändert. Die Landeskontrollverband Westfalen-Lippe e.V. weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 12.09.2022)

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Registermeldungen 1

Calendar 12.01.2006
Veränderung

Landeskontrollverband Westfalen-Lippe e.V., Münster (Nevinghoff 40, 48147 Münster). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.05.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 24.05.2005 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom gleichenTage mit dem Landes-Kontrollverband Rheinland e.V. mit dem Sitz in Bonn ( Amtsgericht Bonn, VR 2017) durch Übernahme des Vermögens als Ganzes im Wege der Aufnahme verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereinen ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.