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Landesverband Beton- und Fertigteilindustrie Nordrhein-Westfalen e. V., Duisburg (VR 4226) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Düsseldorfer Str. 50
47051 Duisburg
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 1 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: VR 4226
Amtsgericht: Duisburg
Rechtsform: eV
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Landesverband Beton- und Fertigteilindustrie Nordrhein-Westfalen e. V. aus Duisburg war im Handelsregister Duisburg unter der Nummer VR 4226 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Landesverband Beton- und Fertigteilindustrie Nordrhein-Westfalen e. V. ihren Standort nicht geändert. Die Landesverband Beton- und Fertigteilindustrie Nordrhein-Westfalen e. V. wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 09.05.2020)

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Registermeldungen 2

Calendar 09.02.2007
Löschung

Landesverband Beton- und Fertigteilindustrie Nordrhein-Westfalen e. V., Duisburg (Düsseldorfer Str. 50, 47051 Duisburg). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Wirtschaftsverband der Baustoffindustrie Nord-West e.V. am 02.02.2007 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.

Calendar 09.02.2007
Veränderung

Landesverband Beton- und Fertigteilindustrie Nordrhein-Westfalen e. V., Duisburg (Düsseldorfer Str. 50, 47051 Duisburg). Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.12.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 30.05.2006 und der Mitgliederversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 07.12.2005 mit dem Wirtschaftsverband der Baustoffindustrie Nord-West e.V. mit Sitz in Duisburg (AG Duisburg, VR 4191) durch Aufnahme verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Historie 1

09.02.2007
Registervorgang

Löschung 02.02.2007