Landesverband Rheinischer Schweinezüchter e.V., Meckenheim (Achterhoek 21, 47626 Kevelaer). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Schweinezuchtverband Baden-Württemberg e.V. am 22.09.2010 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Landesverband Rheinischer Schweinezüchter e.V., Meckenheim (Kemmerhofstraße 243, 47802 Krefeld). Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.06.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 08.06.2010 und der Mitgliederversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 22.06.2010 mit dem Schweinezuchtverband Baden-Württemberg e.V mit Sitz in Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart VR 3374) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.