HRB 735758: Landstorfer GmbH, Schönaich, Maybachstraße 6, 71101 Schönaich. Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Ist nur ein Liquidator bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, vertreten sie gemeinsam. Nicht mehr Geschäftsführer, nun: Liquidator: Landstorfer, Johann Ernst Andreas, Schönaich, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Landstorfer GmbH, Schönaich, Maybachstraße 6, 71101 Schönaich. Personenbezogene Daten (Vornamen) auf Antrag geändert: Geschäftsführer: Landstorfer, Johann Ernst Andreas, Schönaich, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Landstorfer GmbH, Schönaich, Maybachstraße 6, 71101 Schönaich. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 02.11.2010. Geschäftsanschrift: Maybachstraße 6, 71101 Schönaich. Gegenstand: Die Aufstellung und Betreuung von Spiel-, Unterhaltungs- und sonstigen Automaten und der Betrieb von Spielbetrieben, sowie der An- und Verkauf, die An- und Vermietung und der Handel mit Sicherheitssystemen. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Landstorfer, Hans jun., Schönaich, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft "Landstorfer Aktiengesellschaft", Schönaich (Amtsgericht Stuttgart HRB 245064) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.