Landwehrs Lohnunternehmen GmbH, Kempen (Lötschenweg 36, 47906 Kempen). Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 11.04.2008 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Landwehrs Lohnunternehmen GmbH, Kempen (Lötschenweg 36, 47906 Kempen). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.02.2008. Erbringung von Lohnarbeiten mit Maschinen für Dritte. 25.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft einzeln. Ist mehr als ein Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelnen Geschäftsführern kann die Befugnis eingeräumt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten. Ebenso können einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Geschäftsführer: Landwehrs, Christoph Wilhelm, Kempen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Landwehrs, Christoph Wilhelm, Kempen, 30.10.1969 unter der Firma Landwehrs Lohnunternehmen e.K. in Kempen (AG Krefeld, HRA 5645) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 27.02.2008. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: