HRB 506821: Langheinrich Elektrotechnik GmbH, Bad Lobenstein, Sieglitzweg 28, 07356 Bad Lobenstein. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Langheinrich, Marco, Bad Lobenstein, * ‒.‒.‒‒.
HRB 506821: Langheinrich Elektrotechnik GmbH, Bad Lobenstein, Sieglitzweg 28, 07356 Bad Lobenstein. Bestellt: Geschäftsführer: Langheinrich, Marco, Bad Lobenstein, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Langheinrich Elektrotechnik GmbH, Bad Lobenstein, Sieglitzweg 28, 07356 Bad Lobenstein. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.06.2011. Geschäftsanschrift: Sieglitzweg 28, 07356 Bad Lobenstein. Gegenstand des Unternehmens: Betrieb eines Elektroinstallationsbetriebs samt Fachhandel und Vertrieb für Elektroinstallationsartikel und Arbeitnehmerüberlassung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt: Geschäftsführer: Langheinrich, Jens, Bad Lobenstein, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens Langheinrich Elektrotechnik e.K., mit dem Sitz in Bad Lobenstein (Amtsgericht Jena HRA 500789)aus dem Vermögen des Inhabers. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.