HRB 81223: Lars Gutbier Elektrotechnik GmbH, Bergheim, Am Ehrenfeldchen 25, 50129 Bergheim. Nicht mehr Geschäftsführer: Gutbier, Lars, Bergheim, * ‒.‒.‒‒.
HRB 81223: Lars Gutbier Elektrotechnik GmbH, Bergheim, Am Ehrenfeldchen 25, 50129 Bergheim. Bestellt als Geschäftsführer: Gutbier, Daniela Francoise, Bergheim, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 81223:Lars Gutbier Elektrotechnik GmbH, Bergheim, Am Ehrenfeldchen 25, 50129 Bergheim.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 31.03.2014. Geschäftsanschrift: Am Ehrenfeldchen 25, 50129 Bergheim. Gegenstand: Elektrotechnik, Modellbau, Rollladen- und Jalousienbau, Drechseln, Raumausstattung, Bodenverlegung, Holz- und Bautenschutz, Einbau von Fertigteilen, Trocken- und Akustik-Bau sowie Einzelhandel mit Elektroartikeln. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Gutbier, Lars, Bergheim, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des Unternehmens Lars Gutbier - Elektrotechnik e.K. mit Sitz in Bergheim (Amtsgericht Köln, HRA 30471) aus dem Vermögen des Inhabers nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 31.03.2014. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.