HRB 510429: Lattermann GmbH, Rudolstadt, Oststraße 20, 07407 Rudolstadt. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Lattermann, Helmut, Königsee, * ‒.‒.‒‒. Bestellt: Geschäftsführer: Lattermann, Marko, Großvargula, * ‒.‒.‒‒; Lattermann, Sascha, Rudolstadt, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt.
HRB 510429:Lattermann GmbH, Rudolstadt, Oststraße 20, 07407 Rudolstadt.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.07.2014. Geschäftsanschrift: Oststraße 20, 07407 Rudolstadt. Gegenstand des Unternehmens: 1. Konventioneller Rückbau / Abbruch von baulichen und technischen Anlagen sowie Abfallaufbereitung, Abfalltransport und Abfallentsorgung. 2. Hoch- und Tiefbauleistungen in Folge von Rückbaumassnahmen. 3. Rückbaudurchführung und Dekontamination von Kerntechnischen Anlagen (Kernkraftwerken). 4. Konventionelle Schadstoffsanierung. 5. Entwicklung von Rückbau-, Sanierungs- und Nachnutzungskonzepten sowie Schadstofferkundung und toxikologische Risikobewertung. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Lattermann, Helmut, Königsee, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Lattermann-Baustoffrecycling und Abbruch e.K., mit dem Sitz in Königsee-Rottenbach (Amtsgericht Jena HRA 200612). Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.