HRB 2702: "Relly" Arbeitsschutz Handels- GmbH, Freilassing, Troppauerstr. 10, 83395 Freilassing. Die Gesellschafterversammlung vom 05.06.2019 hat die Änderung der §§ 1 (Firma) und 2 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung beschlossen. Neue Firma: Laube GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Großhandel von Artikeln des Arbeitsschutzes, Berufs- und Regenbekleidung, hygienischen Artikeln, Import und Export; ferner die Verwaltung des eigenen Vermögens, insbesondere Vermietung und Verwaltung von Grundvermögen. Die Gesellschaft kann auch ein voraufgeführtes Unternehmen verwalten. Sie kann ferner gleiche oder ähnliche Unternehmen erwerben, pachten, deren Vertretung übernehmen und Zweigniederlassungen gründen.
HRB 2702: "Relly" Arbeitsschutz Handels- GmbH, Freilassing, Troppauerstr. 10, 83395 Freilassing. Einzelprokura: Kaupp, Bettina, Elsbethen, * ‒.‒.‒‒. Prokura erloschen: Maurer, Elfriede, Salzburg.
HRB 2702:"Relly" Arbeitsschutz Handels- GmbH, Freilassing, Troppauerstr. 10, 83395 Freilassing.Geschäftsanschrift: Troppauerstr. 10, 83395 Freilassing. Personendaten aktualisiert und Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer: Raubal, Mathias, Salzburg, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Memolux Kerzen Vertriebs-GmbH mit dem Sitz in Freilassing (Amtsgericht Traunstein HRB 9357) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 24.08.2015 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.