HRB 28443: Laufsport bunert Dortmund GmbH, Dortmund, Kaiserstraße 22, 44135 Dortmund. Die Gesellschafterversammlung vom 29.12.2017 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 8 (Jahresabschluss und Gewinnverwendung) beschlossen.
HRB 28443: Laufsport bunert Dortmund GmbH, Dortmund, Kaiserstraße 22, 44135 Dortmund. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 19.07.2016 wirksam geworden.
HRB 28443: Laufsport bunert Dortmund GmbH, Dortmund, Kaiserstraße 22, 44135 Dortmund. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.06.2016. Geschäftsanschrift: Kaiserstraße 22, 44135 Dortmund. Gegenstand: der Handel mit Sportartikeln. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Hartmann, Volker, Dortmund, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des von Herrn Volker Hartmann, geb. ‒.‒.‒‒ als Inhaber des unter der Firma Laufsport bunert Inh.Volker Hartmann e. K. mit Sitz in Dortmund (Amtsgericht Dortmund, HRA 18243 ) betriebenen Unternehmens gemäß Ausgliederungsplan vom 24.06.2016. Die Ausgliederung wurde wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 19.07.2016.Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.