HRB 164984:Lavena Holding 1 GmbH, München, Possartstr. 13, 81679 München.Die Verschmelzung wurde nach luxemburgischem Recht am 14.06.2014 wirksam (Mitteilung des Registre de Commerce et des Sociétés vom 17.07.2014).
HRB 164984:Lavena Holding 1 GmbH, München, Possartstr. 13, 81679 München.Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsplans vom 04.03.2014 mit der Lavena 3 S.à.r.l. mit dem Sitz in Luxemburg/Luxemburg (Registre de Commerce et des Sociétés von Luxemburg Nr. B 123718) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam unter den Voraussetzungen des Rechts des Großherzogtums Luxemburg, dem die übernehmende Gesellschaft unterliegt.
HRB 164984:Lavena Holding 1 GmbH, München, Possartstr. 13, 81679 München.Die Veröffentlichung vom 14.03.2014 wird entsprechend berichtigt bzw. ergänzt:Die Gesellschaft hat am 10.03.2014 den am 04.03.2014 notariell beurkundeten Verschmelzungsplan über ihre Verschmelzung mit der Lavena 3 S.a r.l., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung luxemburgischen Rechts (societe a responsabilite limitee), mit dem Sitz in Luxemburg/ Großherzogtum Luxemburg, eingetragen im Handels- und Geschäftsregister Luxemburg (Registre de Commerce et des Societes) unter der Nummer B 123718 eingereicht. Rechtsform, Firma, Sitz und Nummer der Registereintragung der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften: a) Lavena Holding 1 GmbH (übertragende Rechtsträgerin), Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Firma: Lavena Holding 1 GmbH, Sitz: München, Deutschland, Registereintragung: Handelsregister des Amtsgerichts München, HRB 164984. b) Lavena 3 S.a.r.l. (übernehmende Rechtsträgerin), Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung luxemburgischen Rechts, Firma: Lavena 3 S.a.r.l., Sitz: Luxemburg, Luxemburg, Registereintragung: Handelsregister Luxemburg (Registre de Commerce et des Societes), Nr. B 123718.Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können: a) Rechte der Gläubiger - Lavena Holding 1 GmbH - Der Schutz der Gläubiger der Lavena Holding 1 GmbH bestimmt sich nach § 122j UmwG. Danach ist den Gläubigern der Lavena Holding 1 GmbH, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, unter bestimmten Umständen (siehe unten) Sicherheit für die Erfüllung ihrer Ansprüche zu leisten. Ein Recht der Gläubiger der Lavena Holding 1 GmbH, die Verschmelzung zu verhindern, besteht hingegen nicht. Sicherheit kann beispielsweise durch die Hinterlegung von Geld oder die Verpfändung beweglicher Sachen geleistet werden. Voraussetzung des Rechts auf Sicherheitsleistung ist zunächst, dass der jeweilige Gläubiger den Anspruch, für den er Sicherheitsleistung begehrt, binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekanntgemacht worden ist, nach Grund und Höhe bei der Lavena Holding 1 GmbH schriftlich anmeldet. Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist bekannt gemacht, wenn sämtliche Angaben gem. § 122d Satz 2 UmwG nach Maßgabe von § 10 HGB elektronisch bekannt gemacht, d.h. in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht sind. Dabei handelt es sich um das Gemeinsame Registerportal der Länder, abrufbar unter der Internet- Adresse www.handelsregister.de. Die Bekanntmachungen selbst erfolgen auf der zum oben erwähnten Registerportal gehörenden Internet-Seite www.registerbekanntmachungen.de. Die Anmeldung des Anspruchs hat schriftlich zu erfolgen. Aus der Amneldung muss ersichtlich sein, um welchen Anspruch es sich handeln soll und wie hoch er nach Ansicht des Sicherheitsleistung begehrenden Gläubigers ist. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht dem Gläubiger nur zu, wenn er glaubhaft macht, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung seiner Forderung gefährdet wird. Ein Recht auf Sicherheitsleistung besteht außerdem nur, soweit der Gläubiger keine Befriedigung seines Anspruchs verlangen kann. Gemäß § 122j Abs. 2 UmwG steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, zudem Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind. - Lavena 3 S.a r.l. - Gemäß Art. 268 Abs. 1 Satz 1 des luxemburgischen Gesetzes betreffend Handelsgesellschaften (Loi concernant les societes commerciales) (im Folgenden LSC) können Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften, deren Forderungen vor der Veröffentlichung des Zustimmungsbeschlusses der Generalversammlung der Gesellschafter der Lavena 3 S.a r.l. zur Verschmelzung im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg (Memorial C, Recueil des Societes et Associations) begründet wurden, ungeachtet einer gegensätzlichen Vereinbarung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag dieser Veröffentlichung bei dem Vorsitzenden Richter der Kammer für Handelssachen des Bezirksgerichts in Luxemburg (Tribunal d Arrondissement), in dessen Bezirk die Lavena 3 S.a r.l. ihren Sitz hat, die summarische Überprüfung der Stellung von Sicherheiten für fällige und nicht fällige Forderungen beantragen, sofern sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird und Lavena 3 S.a r.l. nicht genügend Sicherheiten bereitgestellt hat. Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des Bezirksgerichts (Tribunal d Arrondissement) weist gemäß Art. 268 Abs. 1 Satz 2 LSC diesen Antrag zurück, wenn die Gläubiger über adäquate Sicherheiten verfügen oder wenn die Stellung von Sicherheiten angesichts des Vermögens der Gesellschaft nach der Verschmelzung nicht notwendig ist. Die Lavena 3 S.a r.l. kann sich nach Art. 268 Abs. 1 Satz 3 LSC dem Antrag widersetzen, indem sie den Gläubiger auszahlt, selbst wenn es sich um eine noch nicht fällige Forderung handelt. Wenn die gegebenenfalls angeordneten Sicherheiten nicht innerhalb der festgelegten Frist gestellt werden, wird die Forderung unverzüglich fällig (Art. 268 Abs. 1 Satz 4 LSC). b) Rechte der Minderheitsgesellschafter - Da weder an der Lavena 3 S.a r.l., noch an der Lavena Holding 1 GmbH Minderheitsgesellschafter beteiligt sind, finden die deutschen Schutzvorschriften des § 122h UmwG in Verbindung mit §§ 14, 15 UmwG (Verbesserung des Umtauschverhältnisses) keine Anwendung. Dies gilt auch für die Regelung des § 122i UmwG i.V.m. § 29 UmwG (Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan). Gleiches gilt auch für die luxemburgische Schutzvorschrift des Art. 271 Abs. 3 LSC, der im Falle vorhandener Minderheitsgesellschafter die Zustimmung der Lavena 3 S.a r.l. für die Durchführung der in §§ 14, 15 UmwG geregelten Verfahren verlangen würde. c) Anschriften zur Einholung von Auskünften i.S.v. § 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG - Unter folgender Anschrift können vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften kostenlos eingeholt werden: Lavena Holding 1 GmbH, Herr Dr. Arnold Bahlmann, Possartstr. 13, 81679 München - Lavena 3 S.a r.l., Herr Cedric Pedoni, 282, Route de Longwy, L-1940 Luxembourg
HRB 164984:Lavena Holding 1 GmbH, München, Possartstr. 13, 81679 München.Die Gesellschaft hat am 10.03.2014 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der Lavena 3 S.a r.l., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung luxemburgischen Rechts (societe a responsabilite limitee), mit dem Sitz in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg/ Luxemburg, eingetragen im Handels- und Geschäftsregister Luxemburg (Registre de Commerce et des Societes) unter der Nummer B 123718 eingereicht. Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können:a) Rechte der GläubigerLavena Holding 1 GmbHDer Schutz der Gläubiger der Lavena Holding 1 GmbH bestimmt sich nach § 122j UmwG. Danach ist den Gläubigern der Lavena Holding 1 GmbH, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, unter bestimmten Umständen (siehe unten) Sicherheit für die Erfüllung ihrer Ansprüche zu leisten. Ein Recht der Gläubiger der Lavena Holding 1 GmbH, die Verschmelzung zu verhindern, besteht hingegen nicht. Sicherheit kann beispielsweise durch die Hinterlegung von Geld oder die Verpfändung beweglicher Sachen geleistet werden.Voraussetzung des Rechts auf Sicherheitsleistung ist zunächst, dass der jeweilige Gläubiger den Anspruch, für den er Sicherheitsleistung begehrt, binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekanntgemacht worden ist, nach Grund und Höhe bei der Lavena Holding 1 GmbH schriftlich anmeldet.Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist bekannt gemacht, wenn sämtliche Angaben gem. § 122d Satz 2 UmwG nach Maßgabe von § 10 HGB elektronisch bekannt gemacht, d.h. in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht sind. Dabei handelt es sich um das Gemeinsame Registerportal der Länder, abrufbar unter der Internet- Adresse www.handelsregister.de. Die Bekanntmachungen selbst erfolgen auf der zum oben erwähnten Registerportal gehörenden Internet- Seite www.registerbekanntmachungen.de.Die Anmeldung des Anspruchs hat schriftlich zu erfolgen. Aus der Amneldung muss ersichtlich sein, um welchen Anspruch es sich handeln soll und wie hoch er nach Ansicht des Sicherheitsleistung begehrenden Gläubigers ist. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht dem Gläubiger nur zu, wenn er glaubhaft macht, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung seiner Forderung gefährdet wird.Ein Recht auf Sicherheitsleistung besteht außerdem nur, soweit der Gläubiger keine Befriedigung seines Anspruchs verlangen kann. Gemäß § 122j Abs. 2 UmwG steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, zudem Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind.Lavena 3 S.a r.l.Gemäß Art. 268 Abs. 1 Satz 1 des luxemburgischen Gesetzes betreffend Handelsgesellschaften (Loi concernant les societes commerciales) (im Folgenden LSC) können Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften, deren Forderungen vor der Veröffentlichung des Zustimmungsbeschlusses der Generalversammlung der Gesellschafter der Lavena 3 S.a r.l. zur Verschmelzung im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg Memorial C, Recueil des Societes et Associations) begründet wurden, ungeachtet einer gegensätzlichen Vereinbarung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag dieser Veröffentlichung bei dem Vorsitzenden Richter der Kammer 11k Handelssachen des Bezirksgerichts in Luxemburg (Tribunal d Arrondissement), in dessen Bezirk die Lavena 3 S.a r.l. ihren Sitz hat, die summarische Überprüfung der Stellung von Sicherheiten für fällige und nicht fällige Forderungen beantragen, sofern sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird und Lavena 3 S.a r.l. nicht genügend Sicherheiten bereitgestellt hat.Der Vorsitzende der Kammer 11k Handelssachen des Bezirksgerichts (Tribunal d Arrondissement) weist gemäß Art. 268 Abs. 1 Satz 2 LSC diesen Antrag zurück, wenn die Gläubiger über adäquate Sicherheiten verfügen oder wenn die Stellung von Sicherheiten angesichts des Vermögens der Gesellschaft nach der Verschmelzung nicht notwendig ist.Die Lavena 3 S.a r.l. kann sich nach Art. 268 Abs. 1 Satz 3 LSC dem Antrag widersetzen, indem sie den Gläubiger auszahlt, selbst wenn es sich um eine noch nicht fällige Forderung handelt. Wenn die gegebenenfalls angeordneten Sicherheiten nicht innerhalb der festgelegtenFrist gestellt werden, wird die Forderung unverzüglich fällig (Art. 268 Abs. 1 Satz 4 LSC).b) Rechte der MinderheitsgesellschafterDa weder an der Lavena 3 S.a r.l., noch an der Lavena Holding 1GmbH Minderheitsgesellschafter beteiligt sind, finden die deutschenSchutzvorschriften des § 122h UmwG in Verbindung mit § 14, 15UmwG (Verbesserung des Umtauschverhältnisses) keine Anwendung.Dies gilt auch für die Regelung des § 122i UmwG i.V.m. § 29 UmwG(Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan).Gleiches gilt auch für die luxemburgische Schutzvorschrift des Art. 271 Abs. 3 LSC, der im Falle vorhandener Minderheitsgesellschafter die Zustimmung der Lavena 3 S.a r.l. für die Durchführung der in § § 14, 15 UmwG geregelten Verfahren verlangen würde.c) Anschriften zur Einholung von Auskünften i.S.v. § 122d Satz 2 Nr. 4 UmwGUnter folgender Anschrift können vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften kostenlos eingeholt werden:Lavena Holding 1 GmbHHerr Dr. Arnold BahlmannPossartstr. 13, 81679 MünchenLavena 3 S.a r.l.Herr Cedric Pedoni282, Route de LongwyL 1940 Luxembourg
Lavena Holding 1 GmbH, München, Possartstr. 13, 81679 München. Die Lavena Holding 4 GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 164995) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 25.08.2011 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Unternehmensrecherche einfach und schnell
Alle verfügbaren Informationen zu diesem Unternehmen erhalten Sie in unserer Online-App
Jetzt Paket buchen