HRB 95086:Lehnert Systemgastronomie GmbH, Gelnhausen, Leipziger Straße 27, 63571 Gelnhausen.Gesellschaftsvertrag von Amts wegen berichtigt, nun: Gesellschaftsvertrag vom 05.06.2014.
HRB 95086:Lehnert Systemgastronomie GmbH, Gelnhausen, Leipziger Straße 27, 63571 Gelnhausen.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.05.2014. Geschäftsanschrift: Leipziger Straße 27, 63571 Gelnhausen. Gegenstand: Betrieb von Restaurants des Lizenzgebers Burger King GmbH. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Berndt, Sascha, Gelnhausen, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Lehnert, Gerd, Gelnhausen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Bestellt als Geschäftsführerin: Lehnert, Maren, Gelnhausen, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Aufspaltung der Goy & Lehnert Fast Food GmbH mit Sitz in Gelnhausen (Amtsgericht Hanau HRB 12744) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 05.06.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag. Die Aufspaltung ist durch die gleichzeitige Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.