HRB 9993: Leitsmann Immobilien-Verwaltungs GmbH, Detmold, Lange Straße 76, 32756 Detmold. Die Gesellschafterversammlung vom 23.06.2020 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital und Geschäftsanteile) beschlossen. Bestellt als Geschäftsführer: Leitsmann, Helena, Detmold, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 9993: Leitsmann Immobilien-Verwaltungs GmbH, Detmold, Lange Straße 76, 32756 Detmold. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 31.03.2020. Geschäftsanschrift: Lange Straße 76, 32756 Detmold. Gegenstand: Die Vermietung und Verpachtung von Wohnungen und Geschäftsräumen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Becker, Thilo, Offenburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Leitsmann Immobilien-Verwaltungs GmbH & Co. KG, Detmold (Amtsgericht Lemgo, HRA 3473) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 31.03.2020 nebst Ergänzung vom 11.05.2020. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.