HRB 28470: Lenz + Partner GmbH, Dortmund, Bronnerstr. 7, 44141 Dortmund. Mit der vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste GmbH in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 100445) als herrschendem Unternehmen ist am 08.12.2016 Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Ihm hat die Gesellschafterversammlung vom 12.12.2016 zugestimmt.
HRB 28470: Lenz + Partner GmbH, Dortmund, Europaplatz 9, 44269 Dortmund. Änderung zur Geschäftsanschrift: Bronnerstr. 7, 44141 Dortmund.
HRB 28470: Lenz + Partner GmbH, Dortmund, Europaplatz 9, 44269 Dortmund. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 15.06.2016. Geschäftsanschrift: Europaplatz 9, 44269 Dortmund. Gegenstand: - Entwicklung und Vertrieb von Computer-Programmen, insbesondere Börsensoftware und Börsenkursinformationssysteme; - Schulung im Bereich von Börsensoftware und Börsenkursinformationssystemen; - Bezug und Lieferung von Finanzinformationen wie beispielsweise Aktienkurse und Fondspreise. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Albrecht, Dirk, Dortmund, * ‒.‒.‒‒. Prokura erloschen: Albrecht, Dirk, Dortmund, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Lenz und Partner Aktiengesellschaft, Dortmund (Amtsgericht Dortmund, HRB 15145) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 15.06.2016. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.