HRB 705216: Lin Vermögensverwaltung GmbH, Stutensee, Französische Straße 8, 10117 Berlin. Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 705216: Lin Vermögensverwaltung GmbH, Stutensee, Lorenzstraße 6, 76297 Stutensee. Änderung der Geschäftsanschrift: Französische Straße 8, 10117 Berlin.
HRB 705216: Lin Vermögensverwaltung GmbH, Stutensee, Lorenzstraße 6, 76297 Stutensee. Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Ist nur ein Liquidator bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen. Bestellt als Liquidator: Fetting, Andreas, Kleinmachnow, * ‒.‒.‒‒; Prof. Dr. Lipp, Ernst-Moritz, Baden-Baden, * ‒.‒.‒‒. Nicht mehr Geschäftsführer: Krumm, Torsten, München, * ‒.‒.‒‒; Prof.Dr. Lipp, Ernst-Moritz, Baden-Baden, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
HRB 705216: Lin Vermögensverwaltung GmbH, Stutensee, Lorenzstraße 6, 76297 Stutensee. Nicht mehr Geschäftsführer: Griesbach, Axel, Stutensee, * ‒.‒.‒‒. Prokura erloschen: Metscher, Joachim, Karlsruhe, * ‒.‒.‒‒.
HRB 705216: Lin Vermögensverwaltung GmbH, Stutensee, Lorenzstraße 6, 76297 Stutensee. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 12.07.2017 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 12.04.2017 und 12.07.2017 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "OHVP GmbH", Stutensee (Amtsgericht Mannheim HRB 703030) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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