HRB 91655: Lisa Wöll GmbH, Kerpen, Mühlengraben 2, 50169 Kerpen. Änderung zur Geschäftsanschrift: Am Wingertsberg 1a, 50169 Kerpen.
HRB 91655: Lisa Wöll GmbH, Kerpen, Mühlengraben 2, 50169 Kerpen. Bestellt als Geschäftsführer: Wöll, Fiona, Brühl, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 91655: Lisa Wöll GmbH, Kerpen, Mühlengraben 2, 50169 Kerpen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.06.2017. Geschäftsanschrift: Mühlengraben 2, 50169 Kerpen. Gegenstand: die Unterstützung, Begleitung, Beratung und Betreuung von Menschen mit Behinderung, von pflegebedürftigen und älteren Menschen zum Wohnen, zur Alltagsgestaltung, zur Tagesstrukturierung und deren Freizeitgestaltung. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Wöll, Aloisia Maria - genannt Lisa -, Brühl, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von der Einzelkauffrau Wöll, Aloisia Maria, Brühl, * ‒.‒.‒‒ unter der Firma Betreutes Wohnen Lisa Wöll e.K. in Kerpen (Amtsgericht Köln, HRA 32796) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 29.06.2017. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.