HRB 10615:Lohmeier CNC Frästechnik GmbH, Espelkamp, Karl-Arnold-Str. 3, 32339 Espelkamp.Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
Lohmeier CNC Frästechnik GmbH, Espelkamp (Karl-Arnold-Str. 3, 32339 Espelkamp). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.08.2007. Gegenstand: Industrielle Bearbeitung von Holz und holzähnlichen Materialien durch CNC-Fräsmaschinen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Lohmeier, Gerhard, Espelkamp, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt.
Lohmeier CNC Frästechnik GmbH, Espelkamp (Karl-Arnold-Str. 3, 32339 Espelkamp). Die Verschmelzung ist mit Eintragung des neu gegründeten Rechtsträgers (AG Bad Oeynhausen HRA 6497) am 19.04.2006 wirksam geworden.
Lohmeier CNC Frästechnik GmbH, Espelkamp (Karl-Arnold-Str. 3, 32339 Espelkamp). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.02.2006 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter, den unter der derzeit noch nicht eingetragenden Firma Lohmeier CNC-Frästechnik Inh. Gerhard Lohmeier e. K. auftretenden Kaufmann Lohmeier, Gerhard übertragen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.