HRA 119547: Lottohelden GmbH & Co. KG, Hamburg, Falkenried 74a, 20251 Hamburg. Ausgeschieden Persönlich haftender Gesellschafter: Lottohelden Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 138487). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Das Handelsgeschäft ist von dem alleinigen Gesellschafter LaLuca Ltd., Ocean Village/Gibraltar (Gibraltar GICO.113357-97), mit allen Aktiva und Passiva übernommen worden. Eine Liquidation findet nicht statt. Die Firma ist erloschen.
HRA 119547: Lottohelden GmbH & Co. KG, Hamburg, Falkenried 74a, 20251 Hamburg. (Der Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung und der Vertrieb von staatlichen Lotterien und staatlichem Glücksspiel sowie Agenturleistungen in diesem Bereich und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. ). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Falkenried 74a, 20251 Hamburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Lottohelden Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 138487), Der Geschäftsführer Matthias Höfer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Lottohelden GmbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 123452) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 09.11.2015. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.