HRA 6577: Ludwig Pfeiffer Hoch- und Tiefbau GmbH & Co. KG, Kassel, Lilienthalstraße 33, 34123 Kassel. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
HRA 6577: Ludwig Pfeiffer Hoch- und Tiefbau GmbH & Co. KG, Kassel, Lilienthalstraße 33, 34123 Kassel. Umwandlungsvermerk von Amts wegen berichtigt, nun: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 16.11.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Ludwig Pfeiffer Microtunnel GmbH & Co. KG mit Sitz in Kassel (Amtsgericht Kassel HRA 16386) verschmolzen.
HRA 6577: Ludwig Pfeiffer Hoch- und Tiefbau GmbH & Co. KG, Kassel, Lilienthalstraße 33, 34123 Kassel. Ausgeschieden als Persönlich haftende Gesellschafterin: Pfeiffer Microtunnel GmbH, Kassel (Amtsgericht Kassel HRB 13800).
HRA 6577: Ludwig Pfeiffer Hoch- und Tiefbau GmbH & Co. KG, Kassel, Lilienthalstraße 33, 34123 Kassel. Eingetreten als Persönlich haftende Gesellschafterin: Pfeiffer Microtunnel GmbH, Kassel (Amtsgericht Kassel HRB 13800), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Persönlich haftende Gesellschafterin: Ludwig Pfeiffer GmbH, Kassel (Amtsgericht Kassel HRB 2495), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 16.11.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Ludwig Pfeiffer Microtunnel GmbH & Co. KG mit Sitz in Kassel (Amtsgericht Kassel HRB 13800) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.