HRB 707503: Möbel Freiburger Küchen und Wohnen GmbH, Karlsruhe, Wiesenstr. 34, 76228 Karlsruhe. Neue Geschäftsanschrift: Im Brunnenfeld 2, 76228 Karlsruhe. Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Ist nur ein Liquidator bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, vertreten sie gemeinsam. Bestellt als Liquidator: Freiburger, Armin, Karlsruhe, * ‒.‒.‒‒. Nicht mehr Geschäftsführer: Freiburger, Armin, Karlsruhe, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Möbel Freiburger Küchen und Wohnen GmbH, Karlsruhe, Wiesenstr. 34, 76228 Karlsruhe.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.07.2009. Geschäftsanschrift: Wiesenstr. 34, 76228 Karlsruhe. Gegenstand: Der Handel mit Küchen und Einrichtungsgegenständen sowie die Produktion von und der Handel mit Möbeln nach Maß und die Erbringung von Beratungsleistungen auf diesen Gebieten sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Freiburger, Armin, Karlsruhe, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Aufspaltung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Möbel-Freiburger GmbH", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 103884) nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 30.07.2009 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom 30.07.2009. Auf die neu gegründete Gesellschaft wurde der Unternehmensteil "Handel" übertragen. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.