Möbel Morschett GmbH, Wadgassen (Denkmalstr. 16, 66787 Wadgassen). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 06.08.2008 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 06.08.2008 im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter Morschett, Karsten, Wadgassen, * ‒.‒.‒‒, -künftig Möbel Morschett e.Kfm.- übertragen. Die Verschmelzung ist mit Eintragung des Einzelkaufmanns Möbel Morschett e.Kfm., Wadgassen (AG Saarbrücken HRA 10496) am 08.08.2008 wirksam geworden. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs.2 Satz 2 UmwG, die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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Amtsgericht: Saarbrücken
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