HRB 120210: Möbeltransport Heine GmbH, Meppen, Fürstenbergstraße 7, 49716 Meppen. Die Gesellschafterversammlung vom 10.12.2018 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung nach Lingen beschlossen. Sitz verlegt, nun: Lingen. Neue Geschäftsanschrift: Lenzfeld 5, 49811 Lingen.
HRB 120210: Möbeltransport Heine GmbH, Meppen, Fürstenbergstraße 7, 49716 Meppen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 15.08.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 15.08.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 15.08.2017 mit der Möbeltransport Schulte GmbH mit Sitz in Lingen (Amtsgericht Osnabrück HRB 100646) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
HRB 120210: Möbeltransport Heine GmbH, Meppen, Fürstenbergstraße 7, 49716 Meppen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 15.08.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers jeweils vom 15.08.2017 mit der Umzüge Taube GmbH mit Sitz in Nordhorn (Amtsgericht Osnabrück HRB 131643) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.