Mörtelwerk Colonia Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Köln, An der Wachsfabrik 17, 50996 Köln. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Dyckerhoff Beton GmbH & Co. KG am 02.07.2013 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Mörtelwerk Colonia Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Köln, An der Wachsfabrik 17, 50996 Köln. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.06.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.06.2013 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 07.06.2013 mit der Dyckerhoff Beton GmbH & Co. KG mit Sitz in Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden HRA 2878) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Mörtelwerk Colonia Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Köln, An der Wachsfabrik 17, 50996 Köln. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.06.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.06.2013 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 17.06.2013 mit der Dyckerhoff Beton GmbH & Co. KG mit Sitz in Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden HRA 2878) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Mörtelwerk Colonia Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Köln, An der Wachsfabrik 17, 50996 Köln.Nicht mehr Geschäftsführer: Harbauer, Thomas. Bestellt als Geschäftsführer: Wirth, Dieter, Bornheim, * ‒.‒.‒‒.