Müller Baustoff Vertriebs GmbH, Moormerland-Jheringsfehn, Mißgunsterweg 68, 26802 Moormerland. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren gemeinsam vertreten. Nicht mehr Geschäftsführer: Tillmann, Gertrud, Kauffrau, Moormerland, * ‒.‒.‒‒. Geändert, nun: Liquidator: Tillmann, Fritz-Erwin, Kaufmann, Moormerland, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist aufgelöst und liquidationslos gelöscht.
Müller Baustoff Vertriebs GmbH, Moormerland-Jheringsfehn (Mißgunsterweg 68, 26802 Moormerland). 26.000,00 EUR. Die Gesellschafterversammlung hat am 31.08.2007 beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 25.564,59 um EUR 435,41 auf EUR 26.000,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 3 (Stammkapital) zu ändern. Die Gesellschaft ist als übertragende Rechtsträgerin nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 31.08.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung der übernehmenden Rechtsträgerin, jeweils vom 31.08.2007, mit der RVA Rohstoffveredelung Verwaltungs GmbH mit Sitz in Lutherstadt-Wittenberg (Amtsgericht Stendal, HRB 14773), verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt der übernehmenden Rechtsträgerin. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.