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Müller GmbH & Co. KG, Behälter- & Apparatebau, Anlagentechnik, Gernsbach (HRA 530198)

Firmendaten

Anschrift
Hillaustr. 4
76593 Gernsbach
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: 07224/91540
Fax: im Vollprofil enthalten
E-Mail: im Vollprofil enthalten
Webseite: www.mueller-behaelterbau.de
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 1 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRA 530198
Amtsgericht: Mannheim
Rechtsform: GmbH & Co. KG
Keywords
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Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Müller GmbH & Co. KG, Behälter- & Apparatebau, Anlagentechnik aus Gernsbach ist im Handelsregister Mannheim unter der Nummer HRA 530198 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Müller GmbH & Co. KG, Behälter- & Apparatebau, Anlagentechnik ihren Standort nicht geändert. Die Müller GmbH & Co. KG, Behälter- & Apparatebau, Anlagentechnik weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 10.10.2019)

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Registermeldungen 1

Calendar 09.07.2007
Veränderung

Müller GmbH & Co. KG, Behälter- & Apparatebau, Anlagentechnik, Gernsbach (Hillaustr. 4, 76593 Gernsbach). Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 12.04.2007 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 12.04.2007 den Teilbetrieb "Industriebeteiligungen" auf die Kommanditgesellschaft unter der Firma "Müller GmbH & Co. KG Blechverarbeitung und Instandhaltung", Gernsbach (Amtsgericht Mannheim HRA 700968 ) übertragen (Abspaltung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.