HRA 51537: Münchener Wohnhausgesellschaft mbH & Co. Treuhand KG, München, Max-Joseph-Str. 7, 80333 München. Die Gesellschafterversammlung vom 30.01.2020 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die Münchener Wohnhausgesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 254735) beschlossen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 254735: Münchener Wohnhausgesellschaft mit beschränkter Haftung, München, Max-Joseph-Straße 7, 80333 München. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.01.2020. Geschäftsanschrift: Max-Joseph-Straße 7, 80333 München. Gegenstand des Unternehmens: Bewirtschaftung, Verwaltung und Verwertung eigenen Vermögens, insbesondere Veräußerung und Erwerb sowie Vermietung und Verpachtung von Immobilien. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Erl, Peter, München, * ‒.‒.‒‒; Erl, Wolfgang, München, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Münchener Wohnhausgesellschaft mbH & Co. Treuhand KG mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRA 51537). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.