Münchner Suppenküche GmbH, München, (Zenettistr. 11, 80337 München).Die Gesellschafterversammlung vom 21.10.2008 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die "MSK GmbH & Co. KG" mit dem Sitz in Unterföhring (Amtsgericht München HRA 93134) beschlossen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Münchner Suppenküche GmbH, München, (Zenettistr. 11, 80337 München).Ausgeschieden: Geschäftsführer: Huber, Dominik A., Wörthsee, * ‒.‒.‒‒.
Münchner Suppenküche GmbH, München (Zenettistr. 11, 80337 München). Bestellt: Geschäftsführer: Franz, Eva, München, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Münchner Suppenküche GmbH, München (Zenettistr. 11, 80337 München). Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 07.05.2008 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.05.2008 und Beschluss der Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft vom 07.05.2008 Teile desVermögens (Produktion und Handel und Vertrieb) auf die Münchner Suppenküche Handels GmbH & Co. KG mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRA 92378) übertragen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.