HRB 141388: Münchner Wochenend Zeitung GmbH, München, Moosacher Str. 56-58, 80809 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Binder, Roland, Germering, * ‒.‒.‒‒; Kreisl, Ernst, Jetzendorf-Priel, * ‒.‒.‒‒.
HRB 141388: Münchner Wochenend Zeitung GmbH, München, Moosacher Str. 56-58, 80809 München. Die Amper Wochenend Zeitung GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 143042) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 21.12.2020 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 141388: Münchner Wochenend Zeitung GmbH, München, Moosacher Str. 56-58, 80809 München. Bestellt: Geschäftsführer: Binder, Roland, Germering, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt.
HRB 141388: Münchner Wochenend Zeitung GmbH, München, Moosacher Str. 56-58, 80809 München. Die Wochenzeitung Verlag GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 189046) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 23.12.2015 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.