HRA 6409: Münsterländer Wurst- und Fleischwaren GmbH & Co. KG, Ahaus, von-Braun-Straße 77, 48683 Ahaus. Einzelprokura mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Wessling, Sascha, Metelen, * ‒.‒.‒‒.
HRA 6409: Münsterländer Wurst- und Fleischwaren GmbH & Co. KG, Ahaus, von-Braun-Straße 77, 48683 Ahaus. Firmenbezeichnung des persönlich haftenden Gesellschafter von Amts wegen berichtigt: Persönlich haftender Gesellschafter: Münsterländer Wurst- und Fleischwaren Verwaltungs-GmbH, Ahaus (Amtsgericht Coesfeld HRB 11897), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRA 6409:Gausling & Revers GmbH & Co. KG, Ahaus, von-Braun-Straße 77, 48683 Ahaus.Firma geändert in: Neue Firma: Münsterländer Wurst- und Fleischwaren GmbH & Co. KG. Nach Firmenänderung weiterhin Persönlich haftender Gesellschafter: Münsterländer Wurst- und Fleichwaren Verwaltungs-GmbH, Ahaus (Amtsgericht Coesfeld HRB 11897), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Gausling & Revers GmbH & Co. KG, Ahaus, von-Braun-Straße 77, 48683 Ahaus.(Herstellung von Fleisch- und Wurstwaren nach traditionellen Rezepten, insbesondere im Lohnverfahren, sowie Handel und Vertrieb mit bzw. von Fleisch- und Wurstwaren, sowie deren Im- und Export). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: von-Braun-Straße 77, 48683 Ahaus. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Gausling & Revers Beteiligungs-GmbH, Ahaus (Amtsgericht Coesfeld HRB 11897), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Landmetzgerei Gausling und Revers Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Ahaus (Amtsgericht Coesfeld HRB 4075) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 07.07.2009. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.