HRB 219984: M & S Verwaltungs GmbH, Hannover, Vahrenwalder Straße 12-14, 30165 Hannover. Die Aufspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 24.06.2020 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
HRB 219984: M & S Verwaltungs GmbH, Hannover, Vahrenwalder Straße 12-14, 30165 Hannover. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: Vahrenwalder Straße 12-14, 30165 Hannover. Die gewerbliche Verwaltung von Gesellschaftsbeteiligungen, Grundstücken, und sonstigen Objekten, die Übernahme allgemeiner Verwaltungsaufgaben sowie die Erstellung von Grundstücksverwaltungs-Logistik und deren Vertrieb an Dritte sowie alle damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Geschäfte. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kaya, Suat, Hannover, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Aufspaltung der Kaya Verwaltungs GmbH mit Sitz in Hannover (Amtsgericht Hannover HRB 211080) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 05.03.2020 mit Änderung vom 27.04.2020 und Ergänzung vom 14.05.2020 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 05.03.2020. Die Aufspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.