M. Raba & Co. GmbH, Pöttmes, Viertel 18, 86554 Pöttmes. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Kienlein, Markus, Ingolstadt, * ‒.‒.‒‒.
M. Raba & Co. GmbH, Pöttmes (Viertel 18, 86554 Pöttmes). Die Gesellschafterversammlung vom 17.08.2005 hat die Änderung des § 2 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung beschlossen. Die K & R Bau und Immobilien GmbH mit dem Sitz in Ingolstadt (Amtsgericht Ingolstadt HRB 3268) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 17.08.2005 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Neuer Gegenstand: Geld- und Vermögensanlageberatung, insbesondere auch im Hinblick auf die Altersovorge sowie der nicht der Genehmigungspflicht nach dem KWG unterliegende Vertrieb von Vermögensanlagen und Versicherungsverträgen, insbesondere die Vermittlung (Anlage- und Abschlussvermittlung) von gesetzlich zugelassenen in- und ausländischen Investmentfondanteilen, von Immobilien und Immobilienfondbeteiligungen und von Transportcontainer-Verträgen und Erbringung aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen einschließlich der Vermittlung von Finanzierungen. Bei den Vermittlungen ist weder die Gesellschaft noch eine andere in ihrem Auftrag tätige Person oder Stelle befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Erwerb und Vertrieb von Immobilien, deren Renovierung bzw. Bebauung sowie Verkauf, Durchführung von Bauvorhaben im eigenen Namen für eigene oder fremde Rrechnung, deren Vorbereitung und Durchführung (Bauträger) sowie Tätigkeit als Baubetreuer, nämlich Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben im fremden Namen für eigene und fremde Rechnung. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.