M.R. Finanzmarktberatung GmbH, Würzburg, Ostpreußenstraße 12, 97078 Würzburg. Die Gesellschafterversammlung vom 27.03.2013 hat die Herabsetzung des Stammkapitals um -25.565,00 EUR und die Änderung des § 4 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 25.635,00 EUR. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der Gesellschaft ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dieser Bekanntmachung ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nicht zu, wenn sie im Falle des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
M.R. Finanzmarktberatung GmbH, Würzburg, Ostpreußenstraße 12, 97078 Würzburg. Die Gesellschafterversammlung vom 05.07.2011 hat die Änderung des § 3 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Die Erstellung und der Vertrieb von Analysen zur Unterstützung betriebswirtschaftlicher Entscheidungen inklusive der Wertpapiernebendienstleistung der "Finanzanalyse", darauf aufbauende bzw. betriebswirtschaftliche Beratungstätigkeiten, solange dafür eine behördliche Erlaubnis nicht erforderlich ist (explizit ausgenommen ist also die Anlageberatung als Wertpapierdienstleistung) und die aktive Verwaltung eigenen Vermögens in eigenem Namen. Die Ramming Eigenanlagen Management GmbH mit dem Sitz in Würzburg (Amtsgericht Würzburg HRB 8257) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 05.07.2011 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.