HRB 15848:MA Vermögensverwaltung GmbH, Augsburg, Steinerne Furt 44, 86167 Augsburg.Die Verschmelzung wurde am 03.08.2015 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Amtsgericht Augsburg HRA 8719).
HRB 15848:MA Vermögensverwaltung GmbH, Augsburg, Steinerne Furt 44, 86167 Augsburg.Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 03.07.2015 mit Nachtrag vom 23.07.2015 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen von den selben Tagen mit der Albani Group GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Augsburg (Amtsgericht Augsburg HRA 8719) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
MA Vermögensverwaltung GmbH, Augsburg (Steinerne Furt 44, 86167 Augsburg). Die Bergische Gardinenindustrie Beteiligungs GmbH mit dem Sitz in Marienheide (Amtsgericht Köln HRB 39313) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 13.08.2007 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaftverschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.