HRB 5444 P: MAFZ Märkische Ausstellungs- und Freizeitzentrum GmbH Paaren, Schönwalde-Glien, Gartenstraße 1-3, 14621 Schönwalde-Glien OT Paaren im Glien. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14.07.2021 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital-redaktionell); § 5 durch Einfügung einer neuen Ziffer 3 (Organe der Gesellschaft); § 6 Ziffer 1 (Gesellschafterversammlung); § 8 Ziffer 11 (Aufgaben der Gesellschafterversammlung) sowie durch Einfügung eines neuen § 10 (Beirat). Damit sind die bisherigen §§ 10 bis 21 nunmehr die §§ 11 bis 22.
HRB 5444 P: MAFZ Märkische Ausstellungs- und Freizeitzentrum GmbH Paaren, Schönwalde-Glien, Gartenstraße 1-3, 14621 Schönwalde-Glien OT Paaren im Glien. Gegenstand: a) die Einrichtung und der Betrieb eines Freizeit-Ausstellungsparks, b) der Erwerb dazu erforderlicher Grundstücke bzw. grundstücksgleicher Rechte, c) die Errichtung, Verwaltung und Bewirtschaftung der für den Betrieb erforderlicher Gebäude und Nebeneinrichtungen auf zu erwerbenden Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten, d) die Vorbereitung und Durchführung von kulturellen und sonstigen Veranstaltungen der Freizeitgestaltung, e) die Vorbereitung und Durchführung von Messen und Ausstellungen aller Art, f) die Vermietung oder Verpachtung eigener bzw. der Gesellschaft zur Nutzung übertragener Liegenschaften z.B. Ausstellungsräume und Grundstücksflächen sowie gastronomische Einrichtungen an Dritte zur Veranstaltung von Messen, Ausstellungen und Freizeitgestaltungen. Innerhalb dieser Grenzen kann die Gesellschaft alle Geschäfte und Maßnahmen durchführen, die zur Erreichung des Geschäftszwecks notwendig oder nützlich sind. Die Gründung von Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften, die Beteiligungen an oder der Erwerb von Unternehmen sind zulässig. Art und Umfang der Beteiligung an weiteren Unternehmen ist an die Zustimmung des Kreistages gebunden. Nicht mehr Prokurist: Peter, Olaf; Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.03.2016 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 2 Abs. 2 (Gegenstand), § 13 Abs. 2 (Wirtschaftsplan und mittelfristige Finanzierung) und § 14 Abs. 2 (Jahresabschluss, Lagebericht).
HRB 5444 P: MAFZ Märkische Ausstellungs- und Freizeitzentrum GmbH Paaren, Schönwalde-Glien, Gartenstraße 1-3, 14621 Schönwalde-Glien OT Paaren im Glien. Nicht mehr Geschäftsführer: Dr. Lehmann, Gerd; Geschäftsführer: Krebs, Steffen, * ‒.‒.‒‒, Ketzin/Havel; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: Lagodka, Ute, * ‒.‒.‒‒, Falkensee; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Nicht mehr Prokurist: Lagodka, Ute
HRB 5444 P: MAFZ Märkische Ausstellungs- und Freizeitzentrum GmbH Paaren, Schönwalde-Glien, Gartenstraße 1-3, 14621 Schönwalde-Glien OT Paaren im Glien. Nicht mehr Geschäftsführer: Lagodka, Ute; Geschäftsführer: Dr. Lehmann, Gerd, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; Prokura: Nicht mehr Prokurist: Wobeser, Heidrun; Lagodka, Ute, * ‒.‒.‒‒, Falkensee; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen
HRB 5444 P: MAFZ Märkische Ausstellungs- und Freizeitzentrum GmbH Paaren, Schönwalde-Glien, Gartenstraße 1-3, 14621 Schönwalde-Glien OT Paaren im Glien. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 30.12.2011 und der Zustimmungsbeschlüsse vom 30.12.2011 ist die MLM Märkische Landmarkt GmbH mit Sitz in Schönwalde-Glien (Amtsgericht Potsdam, HRB 13821 P) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird
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