Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
4 |
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b)
Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Das Handelsgeschäft ist von dem alleinigen Gesellschafter
MAGNA MPI Verwaltungs GmbH, Hamburg (Amtsgericht
Hamburg HRB 148043), mit allen Aktiva und Passiva im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung übernommen
worden.
Eine Liquidation findet nicht statt. Die Firma ist erloschen.
c)
Ausgeschieden als Kommanditist:
MAGNA Hamburger Straße Holding GmbH + Co. KG, Hamburg
(Amtsgericht Hamburg HRA 120819).
Ausgeschieden als Kommanditist:
Klasseto Beteiligungen GmbH, Seevetal (Amtsgericht Hamburg
HRB 151184). |
a)
08.11.2022
Rullmann |
HRA 123146: MAGNA HHS40 PE GmbH & Co. KG, Hamburg, Große Elbstraße 61, 22767 Hamburg. Ausgeschieden Persönlich haftender Gesellschafter: MAGNA PE Verwaltungs GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 142167). Eingetreten Persönlich haftender Gesellschafter: MAGNA MPI Verwaltungs GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 148043).
HRA 123146: MAGNA HHS40 PE GmbH & Co. KG, Hamburg, Große Elbstraße 45, 22767 Hamburg. Änderung zur Geschäftsanschrift: Große Elbstraße 61, 22767 Hamburg.
HRB 138513: Hamburger Straße 40 Projektgesellschaft mbH, Hamburg, Große Elbstraße 45, 22767 Hamburg. Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2018 im Wege des Formwechsels in die MAGNA HHS40 PE GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg umgewandelt. Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (Amtsgericht Hamburg HRA 123146) am 4.7.2018 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 123146: MAGNA HHS40 PE GmbH & Co. KG, Hamburg, Große Elbstraße 45, 22767 Hamburg. (Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Projektentwicklung und die Verwaltung von Immobilien, insbesondere die Planung, die Entwicklung des Grundstücks in der Hamburger Straße 40 in Ahrensburg, sowie die Durchführung sämtlicher damit im Zusammenhang stehender Geschäfte). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Große Elbstraße 45, 22767 Hamburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: MAGNA PE Verwaltungs GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 142167). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Hamburger Straße 40 Projektgesellschaft mbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 138513) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2018. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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