HRB 9539: Nölle & Nordhorn Holding GmbH, Gütersloh, Carl-Bertelsmann-Str. 56, 33332 Gütersloh. Die Gesellschafterversammlung vom 31.08.2020 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz der Gesellschaft) und § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstandes sowie Änderungen in § 7 (Geschäftsführung, Vertretung) und § 9 (Gesellschafterversammlung) beschlossen. Neue Firma: MARUS Holding GmbH. Änderung zur Geschäftsanschrift: Feldstraße 38 a, 33330 Gütersloh. Neuer Unternehmensgegenstand: Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen und Gesellschaften sowie das Halten und Verwalten eigenen Vermögens, insbesondere die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden als Gesellschaftsgegenstand.
HRB 9539: Nölle & Nordhorn Holding GmbH, Gütersloh, Carl-Bertelsmann-Str. 56, 33332 Gütersloh. Die Gesellschafterversammlung vom 22.12.2015 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 11 (Jahresabschluss und Lagebericht, Gewinnverwendung und -verteilung) beschlossen.
Nölle & Nordhorn GmbH & Co.KG, Gütersloh, Carl-Bertelsmann-Straße 56, 33332 Gütersloh. Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (HRB 9539) am 16.10.2013 wirksam geworden.
Nölle & Nordhorn GmbH & Co.KG, Gütersloh, Carl-Bertelsmann-Straße 56, 33332 Gütersloh. Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 16.09.2013 im Wege des Formwechsels in die Nölle & Nordhorn Holding GmbH mit Sitz in Gütersloh umgewandelt. Der Formwechsel wird erst wirksam mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Nölle & Nordhorn Holding GmbH, Gütersloh, Carl-Bertelsmann-Str. 56, 33332 Gütersloh. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.09.2013. Geschäftsanschrift: Carl-Bertelsmann-Str. 56, 33332 Gütersloh. Gegenstand: das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen und Gesellschaften, die Verpachtung des ehemals von der Gesellschaft betriebenen Handelsunternehmens sowie die Verpachtung von Gebäuden und beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens. Stammkapital: 80.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Nordhorn, Ulrich, Gütersloh, * ‒.‒.‒‒; Nölle, Rolf-Wilhelm, Steinhagen, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Nölle & Nordhorn GmbH & Co. KG, Gütersloh (AG Gütersloh HRA 2318) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 16.09.2013. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.