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MASTERVOLT GmbH, Köln (HRB 65038) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Waidmarkt 11
50676 Köln
Frühere Anschriften: 1
Gottfried-Hagen-Str. 20, 51105 Köln
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: d: 100.000,00 EUR - 249.999,99 EUR
Branche: 2 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRB 65038
Amtsgericht: Köln
Rechtsform: GmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die MASTERVOLT GmbH aus Köln war im Handelsregister Köln unter der Nummer HRB 65038 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die MASTERVOLT GmbH ihren Standort mindestens einmal geändert. Der Unternehmensgegenstand war laut eigener Angabe 'Die Entwicklung, Auslegung, Projektierung, Beratung und der Handel mit Energiesystemen und den dafür erforderlichen Komponenten.' Das eingetragene Stammkapital beläuft sich aktuell auf 155.000,00 EUR. Die MASTERVOLT GmbH wies zuletzt einen Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 11.05.2020)

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Registermeldungen 10

Calendar 08.07.2015
Löschung

HRB 65038: MASTERVOLT GmbH, Köln, Waidmarkt 11, 50676 Köln. Die Verschmelzung ist am 30.06.2015 wirksam geworden und im Register der übernehmenden Mastervolt International B.V. am 03.07.2015 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.

Calendar 05.06.2015
Veränderung

HRB 65038: MASTERVOLT GmbH, Köln, Gottfried-Hagen-Str. 20, 51105 Köln. Geschäftsanschrift: Waidmarkt 11, 50676 Köln. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplanes vom 18.03.2015/24.03.2015 sowie des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 29.04.2015 mit der Mastervolt International B.V. mit Sitz in Amsterdam/Niederlande (Kamer van Koophandel, Nr. 33279951) verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Die Verschmelzung wird erst wirksam, sobald die Voraussetzungen nach dem Recht, dem die übernehmende Gesellschaft unterliegt, erfüllt sind.

Calendar 26.03.2015
Vorgang ohne Eintragung

HRB 65038: MASTERVOLT GmbH, Köln, Gottfried-Hagen-Str. 20, 51105 Köln. Dem Registergericht ist der geänderte Entwurf eines Verschmelzungsplanes über die geplante Verschmelzung der MASTERVOLT Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht unter Firma mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 65038) mit der beslotene vernottschaap nach niederländischem Recht unter Firma Mastervolt International B.V. mit Sitz in Amsterdam (Kamer van Koophandel Registernummer 33279951) eingereicht worden. Nach deutschem Recht ergeben sich die Rechte der Gläubiger der übertragenden deutschen MASTERVOLT GmbH aus § 122j UmwG. Gläubigern der übertragenden Gesellschaft, die binnen zwei Monaten nach dem Tag dieser Bekanntmachung des Verschmelzungsplans einen Anspruch gegen die übertragende Gesellschaft schriftlich anmelden, nach Grund und Höhe bezeichnen und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird, wird Sicherheit für diese Forderung gemäß § 232 BGB geleistet, soweit sie nicht Befriedigung erlangen können. Das Glaubhaftmachen erfordert die Darlegung einer konkreten Gefährdung der Forderung durch die Begleitumstände der Verschmelzung, insbesondere durch erhebliche Bilanzverluste der übernehmenden Gesellschaft, durch eine deutlich längere Prozessdauer im Ausland oder durch den Umstand, dass die Prozesskosten auch im Falle des Obsiegens vom Kläger zu tragen sind oder durch die Verlagerung bedeutender Vermögensmassen ins Ausland.Der Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht nur für solche Forderungen, die vor oder bis zu 15 Tage nach dieser Bekanntmachung des Verschmelzungsplans entstanden sind. Der Anspruch besteht auch nicht, soweit ein Gläubiger Befriedigung verlangen kann, seine Forderung also bereits fällig ist, oder wenn dem Gläubiger bereits ausreichend Sicherheit geleistet wurde. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht außerdem den Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren Zugang bei der übertragenden Gesellschaft.Die Gläubiger werden darauf hingewiesen, dass mit Wirksamwerden der Verschmelzung die Mastervolt International B.V., Amsterdam, als übernehmende Gesellschaft Gläubiger bzw. Schuldner aller Ansprüche, Forderungen und Rechte ist, deren Gläubiger bzw. Schuldner vor Wirksamwerden der Verschmelzung die MASTERVOLT GmbH, Köln, als übertragende Gesellschaft gewesen ist.Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden niederländischen Mastervolt International B.V. ergeben sich aus Sicht des deutschen Rechts aus § 122 a Abs. 2 UmwG iVm. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften außerhalb des Anwendungsbereichs des § 122j UmwG Sicherheit zu leisten, wenn sie spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung nach § 122 a Abs. 2 iVm. § 19 Abs. 3 UmwG in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung nach § 122 a Abs. 2 iVm. § 19 Abs. 3 UmwG in das Handelsregister des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, der Anspruchsschuldner ist, gefordert werden muss. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung gern. § 122 a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs eines Gläubigers der übertragenden oder der über- nehmenden Gesellschaft ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. Weder § 122j UmwG noch § 22 UmwG erfasst dingliche Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der MASTERVOLT GmbH unter deren Geschäftsanschrift Gottfried-Hagen-StraBe 20, 51105 Köln, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige kostenlose Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden.Inhaber von Sonderrechten nach § 23 UmwG existieren nicht.Nach niederländischem Recht ergeben sich die Rechte der Gläubiger der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft aus Artikel 2:316 BW.Nach Art. 2:333e, 2:314 Abs. 3 BW müssen die beteiligten Gesellschaften vor Durchführung der Verschmelzung einen Hinweis auf die Einreichung des Verschmelzungsplans und anderer Unterlagen zum Handelsregister der Handelskammer in einer niederländischen Tageszeitung und in den offiziellen niederländischen Mitteilungsblättern (Staatscourant) veröffentlichen, In diesem Hinweis sind u.a. die Gläubiger der MASTERVOLT GmbH und der Mastervolt International B.V. auf die Modalitäten für die Ausübung ihrer Rechte hinzuweisen.Die Veröffentlichung setzt eine einmonatige Widerspruchsfrist für die Gläubiger der jeweiligen beteiligten Gesellschaften in Gang (Art. 2:316 Abs. 2 BW). Vor Ablauf dieser Widerspruchsfrist darf die Verschmelzung nicht vollzogen werden.Wird innerhalb der Widerspruchsfrist von keinem Gläubiger bei dem zuständigen Bezirksgericht Amsterdam Widerspruch gegen die beabsichtigte Verschmelzung eingelegt, so darf die Verschmelzung durchgeführt werden. Liegt ein Widerspruch vor, so kann Mastervolt International B.V. versuchen, den Gläubiger durch das Angebot einer Sicherheitsleistung zur Rücknahme des Widerspruchs zu bewegen. Falls eine Einigung nicht möglich ist, muss das zuständige niederländische Gericht nach einer mündlichen Verhandlung über den Widerspruch entscheiden. Dieses Verfahren kann mehrere Monate dauern. Es kann durch Rechtsmittel gegebenenfalls weiter verzögert werden. Durch den Gläubigerwiderspruch kann das Verschmelzungsverfahren so lange blockiert werden, bis entweder der Gläubigerwiderspruch zurückgenommen wurde oder eine rechtskräftige Entscheidung darüber vorliegt, ob die Mastervolt International B.V. dem Gläubiger Sicherheit zu leisten hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt davon ab, ob die Erfüllung der Forderung des widersprechenden Gläubigers durch die Verschmelzung gefährdet wird.Die vollständigen Auskünfte über diese Modalitäten können kostenlos eingeholt werden bei MASTERVOLT GmbH, Gottfried-Hagen-Straße 20, 51105 Köln.

Calendar 23.03.2015
Vorgang ohne Eintragung

HRB 65038: MASTERVOLT GmbH, Köln, Gottfried-Hagen-Str. 20, 51105 Köln. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplanes über die geplante Verschmelzung der MASTERVOLT Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht unter Firma mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 65038) mit der beslotene vernottschaap nach niederländischem Recht unter Firma Mastervolt International B.V. mit Sitz in Amsterdam (Kamer van Koophandel Registernummer 33279951) eingereicht worden. Nach deutschem Recht ergeben sich die Rechte der Gläubiger der übertragenden deutschen MASTERVOLT GmbH aus § 122j UmwG. Gläubigern der übertragenden Gesellschaft, die binnen zwei Monaten nach dem Tag dieser Bekanntmachung des Verschmelzungsplans einen Anspruch gegen die übertragende Gesellschaft schriftlich anmelden, nach Grund und Höhe bezeichnen und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird, wird Sicherheit für diese Forderung gemäß § 232 BGB geleistet, soweit sie nicht Befriedigung erlangen können. Das Glaubhaftmachen erfordert die Darlegung einer konkreten Gefährdung der Forderung durch die Begleitumstände der Verschmelzung, insbesondere durch erhebliche Bilanzverluste der übernehmenden Gesellschaft, durch eine deutlich längere Prozessdauer im Ausland oder durch den Umstand, dass die Prozesskosten auch im Falle des Obsiegens vom Kläger zu tragen sind oder durch die Verlagerung bedeutender Vermögensmassen ins Ausland.Der Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht nur für solche Forderungen, die vor oder bis zu 15 Tage nach dieser Bekanntmachung des Verschmelzungsplans entstanden sind. Der Anspruch besteht auch nicht, soweit ein Gläubiger Befriedigung verlangen kann, seine Forderung also bereits fällig ist, oder wenn dem Gläubiger bereits ausreichend Sicherheit geleistet wurde. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht außerdem den Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren Zugang bei der übertragenden Gesellschaft.Die Gläubiger werden darauf hingewiesen, dass mit Wirksamwerden der Verschmelzung die Mastervolt International B.V., Amsterdam, als übernehmende Gesellschaft Gläubiger bzw. Schuldner aller Ansprüche, Forderungen und Rechte ist, deren Gläubiger bzw. Schuldner vor Wirksamwerden der Verschmelzung die MASTERVOLT GmbH, Köln, als übertragende Gesellschaft gewesen ist.Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden niederländischen Mastervolt International B.V. ergeben sich aus Sicht des deutschen Rechts aus § 122 a Abs. 2 UmwG iVm. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften außerhalb des Anwendungsbereichs des § 122j UmwG Sicherheit zu leisten, wenn sie spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung nach § 122 a Abs. 2 iVm. § 19 Abs. 3 UmwG in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung nach § 122 a Abs. 2 iVm. § 19 Abs. 3 UmwG in das Handelsregister des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, der Anspruchsschuldner ist, gefordert werden muss. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung gern. § 122 a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs eines Gläubigers der übertragenden oder der über- nehmenden Gesellschaft ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. Weder § 122j UmwG noch § 22 UmwG erfasst dingliche Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der MASTERVOLT GmbH unter deren Geschäftsanschrift Gottfried-Hagen-StraBe 20, 51105 Köln, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige kostenlose Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden.Inhaber von Sonderrechten nach § 23 UmwG existieren nicht.Nach niederländischem Recht ergeben sich die Rechte der Gläubiger der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft aus Artikel 2:316 BW.Nach Art. 2:333e, 2:314 Abs. 3 BW müssen die beteiligten Gesellschaften vor Durchführung der Verschmelzung einen Hinweis auf die Einreichung des Verschmelzungsplans und anderer Unterlagen zum Handelsregister der Handelskammer in einer niederländischen Tageszeitung und in den offiziellen niederländischen Mitteilungsblättern (Staatscourant) veröffentlichen, In diesem Hinweis sind u.a. die Gläubiger der MASTERVOLT GmbH und der Mastervolt International B.V. auf die Modalitäten für die Ausübung ihrer Rechte hinzuweisen.Die Veröffentlichung setzt eine einmonatige Widerspruchsfrist für die Gläubiger der jeweiligen beteiligten Gesellschaften in Gang (Art. 2:316 Abs. 2 BW). Vor Ablauf dieser Widerspruchsfrist darf die Verschmelzung nicht vollzogen werden.Wird innerhalb der Widerspruchsfrist von keinem Gläubiger bei dem zuständigen Bezirksgericht Amsterdam Widerspruch gegen die beabsichtigte Verschmelzung eingelegt, so darf die Verschmelzung durchgeführt werden. Liegt ein Widerspruch vor, so kann Mastervolt International B.V. versuchen, den Gläubiger durch das Angebot einer Sicherheitsleistung zur Rücknahme des Widerspruchs zu bewegen. Falls eine Einigung nicht möglich ist, muss das zuständige niederländische Gericht nach einer mündlichen Verhandlung über den Widerspruch entscheiden. Dieses Verfahren kann mehrere Monate dauern. Es kann durch Rechtsmittel gegebenenfalls weiter verzögert werden. Durch den Gläubigerwiderspruch kann das Verschmelzungsverfahren so lange blockiert werden, bis entweder der Gläubigerwiderspruch zurückgenommen wurde oder eine rechtskräftige Entscheidung darüber vorliegt, ob die Mastervolt International B.V. dem Gläubiger Sicherheit zu leisten hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt davon ab, ob die Erfüllung der Forderung des widersprechenden Gläubigers durch die Verschmelzung gefährdet wird.Die vollständigen Auskünfte über diese Modalitäten können kostenlos eingeholt werden bei MASTERVOLT GmbH, Gottfried-Hagen-Straße 20, 51105 Köln.

Calendar 07.10.2014
Veränderung

HRB 65038:MASTERVOLT GmbH, Köln, Gottfried-Hagen-Str. 20, 51105 Köln.Nach Änderung der Vertretungsbefugnis und des Wohnorts: Geschäftsführer: de Winter, Antonius Johannes Maria, Köln, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

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Historie 6

08.07.2015
Registervorgang

Löschung 08.07.2015

05.06.2015
Adressänderung

Alte Anschrift:
Gottfried-Hagen-Str. 20
51105 Köln

Neue Anschrift:
Waidmarkt 11
50676 Köln

07.10.2014
Entscheideränderung

Eintritt
Herr Antonius Johannes Maria de Winter
Geschäftsführer

10.06.2014
Entscheideränderung

Austritt
Herr Terrence Martin Braatz
Geschäftsführer

Entscheideränderung

Austritt
Herr Jan de Koning
Geschäftsführer

Entscheideränderung

Austritt
Herr Jan Smit
Geschäftsführer

Entscheideränderung

Austritt
Herr Hans van Nikkelen Kuijper
Geschäftsführer

Entscheideränderung

Eintritt
Herr Antonius Johannes Maria de Winter
Geschäftsführer

02.03.2012
Entscheideränderung

Austritt
Herr Paul Ferdinand Kenninck
Geschäftsführer

Entscheideränderung

Eintritt
Herr Terrence Martin Braatz
Geschäftsführer

Entscheideränderung

Eintritt
Herr Jan de Koning
Geschäftsführer

Entscheideränderung

Eintritt
Herr Jan Smit
Geschäftsführer

Entscheideränderung

Eintritt
Herr Hans van Nikkelen Kuijper
Geschäftsführer

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