MAY PET Auslandsbeteiligung GmbH, Erftstadt (Peter-May-Straße 45, 50374 Erftstadt). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden May Beteiligungs GmbH am 27.09.2007 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
MAY PET Auslandsbeteiligung GmbH, Erftstadt (Peter-May-Straße 45, 50374 Erftstadt). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.08.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom 21.08.2007 mit der May Beteiligungs GmbH mit Sitz in Erftstadt (Amtsgericht Köln, HRB 44739) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
MAY PET Auslandsbeteiligung GmbH, Erftstadt (Peter-May-Straße 45, 50374 Erftstadt). Die Gesellschafterversammlung vom 24.11.2006 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Absatz 3 (Geschäftsjahr) beschlossen.
MAY PET Auslandsbeteiligung GmbH, Erftstadt (Peter-May-Straße 45, 50374 Erftstadt). Der mit der MAY PET GmbH & Co. KG mit Sitz in Erftstadt (AG Köln, HRA 18760) am 27.05.1998 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht ab dem 01.04.2005 nicht mehr. Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden.