HRB 151339: MAYA Kaffee 1991 GmbH, Hamburg, Spaldingstraße 68, 20097 Hamburg. Einzelprokura: Stoltmann, Bartosch, Neumünster, * ‒.‒.‒‒.
HRB 151339: MAYA Kaffee 1991 GmbH, Hamburg, Spaldingstraße 68, 20097 Hamburg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.04.2018. Geschäftsanschrift: Spaldingstraße 68, 20097 Hamburg. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Kaffee und weiteren Lebensmitteln, der Betrieb von Gastronomiebetrieben sowie die Durchführung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Galbavy, Richard, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Galbavy, Richard, Hamburg, * ‒.‒.‒‒ unter der Firma MAYA Kaffee 1991, Inh. Richard Galbavy e.K. in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRA 122911) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 17.04.2018. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 26.04.2018 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.