MDM Markt-, Daten- u. Medien-Service GmbH, Rheda-Wiedenbrück, (Hauptstr. 143, 33378 Rheda-Wiedenbrück).Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden GARANT-MÖBEL Marketing GmbH am 17.10.2008 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
MDM Markt-, Daten- u. Medien-Service GmbH, Rheda-Wiedenbrück, (Hauptstr. 143, 33378 Rheda-Wiedenbrück).Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.09.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.09.2008 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 11.09.2008 mit der GARANT-MÖBEL-Marketing Lauten GmbH mit Sitz in Rheda-Wiedenbrück (AG Gütersloh HRB 5725) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
MDM Markt-, Daten- u. Medien-Service GmbH, Rheda-Wiedenbrück (Hauptstr. 143, 33378 Rheda-Wiedenbrück). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.08.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 04.08.2008 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 04.08.2008 mit der Küchen Marketing MDM GmbH mit Sitz in Rheda-Wiedenbrück (AG Gütersloh HRB 6217) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.