HRB 30610: MENA Cleantech AG, Wolfstein, Enggasse 11, 67752 Wolfstein. Die Abwicklung ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 30610: MENA Cleantech AG, Wolfstein, Enggasse 11, 67752 Wolfstein. Ist nur ein Abwickler bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Abwickler bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Abwickler gemeinsam vertreten. Bestellt als Abwickler: Zureikat, Samer, Wolfstein, * ‒.‒.‒‒. Nicht mehr Vorstand: Zureikat, Samer, Wolfstein, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
MENA Cleantech AG, Wolfstein, Enggasse 11, 67752 Wolfstein.Die Hauptversammlung vom 21.09.2009 hat die Ergänzung der Satzung in § 16 (Gründungskosten) beschlossen.
MENA Cleantech AG, Wolfstein, Enggasse 11, 67752 Wolfstein.Aktiengesellschaft. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der MENA Cleantech GmbH, Wolfstein (Amtsgericht Kaiserslautern HRB 30444) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 05.12.2008. Geschäftsanschrift: Enggasse 11, 67752 Wolfstein. Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung, Förderung und Unterstützung von Unternehmen und Privatpersonen bezüglich des Einsatzes erneuerbarer Energien und Technologien - einschl. der Wassertechnologien - und das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, die in den vorgenannten Bereichen tätig sind sowie das Erwerben, das Veräußern und das Verwalten von Immobilien und der Handel mit Non-Food-Artikeln. 50.000,00 EUR. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Zureikat, Samer, Wolfstein, * ‒.‒.‒‒. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.