HRB 8637: MERO Germany GmbH, Vohburg a.d.Donau, MERO-Weg 1, 85088 Vohburg. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Liptak, Marion, Zatec / Tschechische Republik, * ‒.‒.‒‒. Bestellt: Geschäftsführer: Ouřada, Václav, Lidice / Tschechische Republik, * ‒.‒.‒‒.
HRB 8637: MERO Germany GmbH, Vohburg a.d.Donau, MERO-Weg 1, 85088 Vohburg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.02.2018. Geschäftsanschrift: MERO-Weg 1, 85088 Vohburg. Gegenstand des Unternehmens: Bau und Betrieb von Mineralöltransportleitungen, insbesondere zwischen Süddeutschland und der Tschechischen Republik, von Umschlags- und Lagereinrichtungen, der Handel mit Rohöl und Rohölprodukten, ferner das Betreiben von Übertragungswegen und Telekommunikationsnetzen, das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten sowie alle mit diesen Unternehmenszwecken zusammenhängenden Betätigungen. Stammkapital: 7.671.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat einen Geschäftschftsführer, der die Gesellschaft allein vertritt. Geschäftsführer: Liptak, Marion, Zatec / Tschechische Republik, * ‒.‒.‒‒. Einzelprokura: Roggenbuck, Hanns-Joachim, Regensburg, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der MERO Germany AG mit dem Sitz in Vohburg a. d. Donau (Amtsgericht Ingolstadt HRB 5271). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 5271: MERO Germany AG, Vohburg a.d. Donau, MERO-Weg 1, 85088 Vohburg a.d. Donau. Die Hauptversammlung vom 20.02.2018 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die MERO Germany GmbH mit dem Sitz in Vohburg a.d. Donau (Amtsgericht Ingolstadt HRB 8637) beschlossen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.