HRB 10799: MHT Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Mayen, Am Wasserturm 7, 56727 Mayen. Prokura erloschen: Prieß, Christina, Polch; Sareyko, Karl Heinz, Mayen.
HRB 10799: MHT Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Mayen, Am Wasserturm 7, 56727 Mayen. Die Gesellschafterversammlung hat am 18.06.2018 beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 25.564,59 um EUR 435,41 auf EUR 26.000,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in §§ 3 (Stammkapital) und 6 (Beschluss der Gesellschafter) zu ändern. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR.
HRB 10799: MHT Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Mayen, Am Wasserturm 7, 56727 Mayen. Einzelprokura: Sareyko, Sabina, Mayen, * ‒.‒.‒‒.
MHT Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Mayen, Am Wasserturm 7, 56727 Mayen. Nicht mehr Geschäftsführer: Sareyko, Helmut, Mayen, * ‒.‒.‒‒. Geschäftsführer: Sareyko, Michael, Mayen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
MHT Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Mayen, Am Wasserturm 7, 56727 Mayen.Geschäftsanschrift: Am Wasserturm 7, 56727 Mayen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 02.08.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 02.08.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 02.08.2010 mit der AIV Assekuranz u. Reisevermittlung GmbH mit Sitz in Mayen (Amtsgericht Koblenz HRB 14291) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.