HRB 4781: MICOM Warenhandels- und Dienstleistungs Gesellschaft mbH, Passau, Mühltalstraße 10, 94032 Passau. Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG gelöscht. Von Amts wegen eingetragen.
HRB 4781: MICOM Warenhandels- und Dienstleistungs Gesellschaft mbH, Passau, Mühltalstraße 10, 94032 Passau. In der Handelsregistersache MICOM Warenhandels- und Dienstleistungs Gesellschaft mbH, Sitz: Passau ergeht folgender Beschluss: I. Der Widerspruch der formaligen Geschäftsführerin Irene Nitsch, vom 22.05.2017 gegen die Löschungsankündigung vom 27.04.2017 wird zurückgewiesen. II.Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt die Gesellschaft.III.Der Geschäftswert wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.Gründe:I.Das Registergericht hat aufgrund eines Auskunftsersuchens des Bundesamt für Justiz vom 09.02.2017, wonach die Gesellschaft bereits seit 1990 nicht mehr tätig sei, ein Löschungsverfahren gemäß § 394 FamFG eingeleitet. Die Löschungsankündigung vom 27.04.2017 wurde der vormaligen Geschäftsführerin Irene Nitsch am 28.04.2017 zugestellt (Blatt 58 HB). Dagegen hat sich die vormalige Geschäftsführerin mit Schreiben vom 22.05.2017, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, gewendet und ausgeführt, dass dieses Schreiben als Widerspruch zu werten sei. Auf ausdrücklichen Antrag der vormaligen Geschäftsführerin hat das Registergericht die Frist zur Begründung des Widerspruchs oder zu dessen Rücknahme wiederholt verlängert (Blatt 59/64 HB). Zuletzt wurde die Frist auf Antrag der jeweiligen Betreuer der vormaligen Geschäftsführerin nochmals verlängert (Blatt 67 HB und 71 HB). Die Geschäftsführerin ist am 18.12.2020 verstorben. Seither ist die Gesellschaft führungslos. II. Die Voraussetzungen für eine Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG liegen vor. Das Bundesamt für Justiz hat mit Schreiben vom 09.02.2017 mitgeteilt, dass die Gesellschaft bereits seit 1990 nach einem Brand nicht mehr tätig sei. Nach Auskunft des Gewerbeamts ist die Gesellschaft zum 31.03.1990 wegen vollständiger Betriebsaufgabe abgemeldet worden (Blatt 48 HB). Die IHK Niederbayern und das Finanzamt Passau haben der Löschung zugestimmt (Blatt 49/50 HB). Die Gesellschaft verfügt über kein Grundvermögen mehr (vergleiche die Auskunft des Grundbuchamts Passau Blatt 46 HB). Aus den Ausführungen der vormaligen Geschäftsführerin ergeben sich keine Umstände, die gegen eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit sprechen würden. Diese hat in ihrem Schreiben vom 24.04.2017 (Blatt 57 HB) ausgeführt, dass die Gesellschaft keine Geschäftsräume mehr besitze und keinerlei geschäftliche Tätigkeit mehr seit der Gewerbeabmeldung ausübe. Seit mehr als 10 Jahren besitze die Gesellschaft keinerlei Vermögen mehr. In ihrem Widerspruchsschreiben vom 22.05.2017 (Blatt 59 HB), hat die vormalige Geschäftsführerin nur angegeben, dass noch zu klären wäre, ob sich in zwei Fällen noch Fordcerungen zugunsten der Gesellschaft ergeben könnten. Dieses Bestehen von möglichen Forderungen ist in sämtlichen nachfolgenden Schreiben der vormaligen Geschäftsführerin nicht mehr konkretisiert worden. Gleiches gilt für den über Jahre angekündigten möglichen Verkauf von Geschäftsanteilen. Auch in den Schreiben der beiden Betreuer sind Angaben hierzu nicht konkretisiert worden.Der Sohn der vormaligen Geschäftsführerin und (ausweislich der im Register niedergelegten Gesellschafterliste) alleinige Gesellschafter hat mit Schreiben vom 24.12.2020 mitgeteilt, dass er beschlossen habe, die GmbH wieder aufzubauen. Es solle Anfang 2021 eine Gesellschafterversammlung stattfinden, es solle dann ein neuer Geschäftsführer bestellt werden. Dem Alleingesellschafter wurde eine beantragte Fristverlängerung bis 30.04.2021 bewilligt. Auf die gerichtliche Anfrage vom 10.05.2021 hat dieser nicht mehr reagiert. Bis heute ist ein neuer Geschäftsführer nicht bestellt worden, so dass die Gesellschaft führungslos ist. Zusammenfassend muss daher davon ausgegangen werden, dass die Gesellschaft seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr geschäftstätig ist und seit vielen Jahren nicht mehr über Vermögen verfügt. Die Voraussetzungen für eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit liegen daher vor. Der Widerspruch vom 22.05.2017 ist daher gemäß §§ 394 Abs. 3, 393 Abs. 3 S. 1 FamFG zurückzuweisen.III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 395 Abs. 3, 393 Abs. 4 FamFG.Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 36 Abs. 1 GNotKG.