HRB 101342: MK Fenster und Türen GmbH, Wadern, Buttnicherstraße 3, 66687 Wadern. Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
HRB 101342: MK Fenster und Türen GmbH, Wadern, Buttnicherstraße 3, 66687 Wadern. Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft von Amts wegen gemäß § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit zu löschen. Gegen die Löschung von Amts wegen ist das Rechtsmittel des Widerspruchs statthaft. Der Widerspruch ist binnen einer Frist von 2 Monaten beginnend mit dem Tag dieser Veröffentlichung durch Einreichen eines Widerspruchsschreibens -schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle- beim Amtsgericht Saarbrücken, -zentrales Handelsregister-, Mainzerstr.178, 66121 Saarbrücken einzulegen. Der Widerspruch muss die Bezeichnung der angefochtenen Löschungsankündigung enthalten sowie die Erklärung, dass Widerspruch eingelegt wird. Er ist vom Widerspruchsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.Das Widerspruchsschreiben kann auch in der Form eines elektronischen Dokumentes eingereicht werden, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein muss (§§ 14 Abs. 2 FamFG, 130a Abs. 1 und 3, 298 ZPO).
HRB 101342: MK Fenster und Türen GmbH, Wadern, Buttnicherstraße 3, 66687 Wadern. Gemäß § 395 FamFG von Amts wegen gelöscht: Geschäftsführer: Schwarz, Uwe, Heusweiler, * ‒.‒.‒‒.
HRB 101342: MK Fenster und Türen GmbH, Wadern, Buttnicherstraße 3, 66687 Wadern. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
HRB 101342:MK Fenster und Türen GmbH, Wadern, Buttnicherstraße 3, 66687 Wadern.Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 09.10.2014 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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