Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
6 |
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b)
Die Firma ist erloschen. |
a)
26.06.2024
Halbach |
HRA 8195:MK solutions & consulting e.K., Euskirchen, Alemannenstraße 23, 53881 Euskirchen.Änderung zur Geschäftsanschrift: Etruskerstraße 7, 53881 Euskirchen.
MK solutions & consulting e.K., Euskirchen, Alemannenstraße 23, 53881 Euskirchen. Die MK solutions & consulting GmbH mit Sitz in Euskirchen (Amtsgericht Bonn HRB 16437) ist im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 17.07.2013 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 17.07.2013 auf das Vermögen ihres Alleingesellschafters - Michael Kohlstadt e.K. - verschmolzen.
Michael Kohlstadt e.K., Euskirchen, Alemannenstraße 23, 53881 Euskirchen. Nach Firmenänderung nunmehr: Neue Firma: MK solutions & consulting e.K.
Michael Kohlstadt e.K., Euskirchen, Alemannenstraße 23, 53881 Euskirchen. Die MK solutions & consulting GmbH mit Sitz in Euskirchen (Amtsgericht Bonn HRB 16437) ist im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 17.05.2013 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 17.07.2013 auf das Vermögen ihres Alleingesellschafters - Michael Kohlstadt e.K. - verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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